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BSG - Entscheidung vom 01.10.2015

B 5 R 262/15 B

BSG, Beschluss vom 01.10.2015 - Aktenzeichen B 5 R 262/15 B

DRsp Nr. 2015/18187

Der Antrag der Klägerin, die Bestellung des Rechtsanwalts B. als besonderen Vertreter aufzuheben, wird abgelehnt.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Juni 2015 durch die Rücknahme des Rechtsmittels erledigt ist.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat mit einem Telefax an das Hessische LSG vom 12.7.2015, das nach Weiterleitung durch das LSG am 17.7.2015 beim BSG eingegangen ist, sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 1.7.2015 zugestellten Urteil des LSG vom 26.6.2015 eingelegt.

Die mangels Einlegung durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten unzulässige (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 1 , § 64 SGG ) Beschwerde der Klägerin ist vom besonderen Vertreter der Klägerin sinngemäß zurückgenommen worden, indem dieser erklärt hat, dass er die Einlegung durch die prozessunfähige Klägerin nicht genehmigt. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl BSG SozR 1500 § 72 Nr 2; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 72 RdNr 4b) wirkt die Bestellung als "besonderer Vertreter" nach § 72 SGG auch für die nachfolgende Instanz. Gründe, die Bestellung des Rechtsanwalts Brauer als "besonderen Vertreter" aufzuheben, sind nicht ersichtlich.

Die Erledigung des Beschwerdeverfahrens war aus Gründen der Rechtsklarheit durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ) festzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 26.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 57/15
Vorinstanz: SG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 60/14