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BSG - Entscheidung vom 30.09.2015

B 11 AL 10/15 S

BSG, Beschluss vom 30.09.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 10/15 S

DRsp Nr. 2015/18096

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den bezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 22.7.2015 die besondere Vertretung des Klägers durch Herrn Rechtsanwalt G K aufgehoben und als neue besondere Vertreterin für das Verfahren Frau Rechtsanwältin L A, W, bestellt. Der Kläger hat mit einem von ihm selbst verfassten und am 31.8.2015 beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangenen Schreiben vom 22.8.2015 gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt, weil er sich für prozessfähig hält.

II

Der Senat konnte entscheiden ohne selbst die Prozessfähigkeit des Klägers zu prüfen. In einem Verfahren, in dem sich ein Beteiligter - wie hier der Kläger - mit seinem Rechtsmittel gegen die Feststellung wehrt, er sei prozessunfähig, ist dieser als prozessfähig zu behandeln (vgl nur BSG SozR 4-1500 § 72 Nr 1 RdNr 6).

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und der Beiordnung eines Rechtsanwalts ist jedoch abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) iVm § 114 Zivilprozessordnung ( ZPO ) kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier schon deshalb, weil der Beschluss des LSG vom 22.7.2015 nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann (§ 177 SGG ). Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die unstatthafte Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des LSG ist in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 122/11
Vorinstanz: SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 213/05