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BSG - Entscheidung vom 10.09.2015

B 14 AS 195/15 B

BSG, Beschluss vom 10.09.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 195/15 B

DRsp Nr. 2015/17330

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), weil der zu ihrer Begründung angeführte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt ist.

Die schlüssige Bezeichnung eines Verfahrensmangels erfordert die substantiierte Bezeichnung der ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36) und weiter die Darlegung, dass und warum die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36). Solche Angaben enthält das Beschwerdevorbringen nicht. Soweit der Kläger danach überzeugt ist, dass das LSG bei seiner Entscheidung "nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen berücksichtigt (hat), die (er) ... vorgetragen ... und außerdem entschieden (hat), ohne (ihn) ... persönlich anzuhören" und deshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, fehlt es bereits an jeder Darlegung, wodurch er gehindert worden ist, in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG die aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Umstände darzustellen und welche Tatsachen im Einzelnen er vorgetragen und unter Beweis gestellt hätte (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ), die ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 139/12
Vorinstanz: SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1624/09