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BSG - Entscheidung vom 02.09.2015

B 2 U 122/15 B

BSG, Beschluss vom 02.09.2015 - Aktenzeichen B 2 U 122/15 B

DRsp Nr. 2015/17170

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG Rheinland-Pfalz hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 12.5.2015 zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet. Die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 30.6.2015 mitgeteilt, dass die Vertretung niedergelegt worden sei.

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 6.8.2015 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 U 204/14
Vorinstanz: SG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 128/13