Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 01.09.2015

B 4 AS 59/15 BH

BSG, Beschluss vom 01.09.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 59/15 BH

DRsp Nr. 2015/16920

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. Mai 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Streitig ist die Aufhebung und Erstattung von SGB II -Bewilligungen für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2008, für den zeitgleich von dem beigeladenen Sozialhilfeträger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII auf den Antrag des Klägers vom 12.6.2008 bewilligt worden sind. Das LSG hat das klageabweisende Urteil des SG vom 10.9.2013 bestätigt (Urteil vom 6.5.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es mit Bezug auf die erstinstanzliche Entscheidung ausgeführt, die SGB II -Bewilligung sei anfänglich rechtswidrig gewesen, weil der Kläger - bestätigt durch das Schreiben des Rentenversicherungsträgers vom 27.5.2008 - nicht erwerbsfähig iS des § 7 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II gewesen sei. Er könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Rechtswidrigkeit des SGB II -Bewilligungsbescheides vom 27.6.2008 habe der Kläger ohne Weiteres erkennen können.

II

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO ).

Es sind unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der ersten und zweiten Instanz sowie des Akteninhalts keine Gründe für eine Zulassung der Revision ersichtlich. Solche liegen nur vor, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ).

Bezogen auf den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 6.4.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2010 stellen sich keine klärungsbedürftigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, denn die Vorinstanzen haben auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG ihre Entscheidungen getroffen. Aus diesem Grund liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter erfolgreich das Vorliegen einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) rügen könnte. Die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall ist nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Ebenso wenig ist erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, einen Verfahrensfehler des LSG (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) darzulegen.

Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1794/13
Vorinstanz: SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 7568/10