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BSG - Entscheidung vom 24.07.2015

B 11 AL 41/15 B

BSG, Beschluss vom 24.07.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 41/15 B

DRsp Nr. 2015/16466

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Mai 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen das bezeichnete Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 8.5.2015, mit dem seine Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz zurückgewiesen wurde. Der Kläger will erreichen, dass die Beklagte ihm antragsgemäß eine Bescheinigung über die Gründe seiner langen Arbeitslosigkeit ausstellt. Das LSG ist davon ausgegangen, dass die Untätigkeitsklage des Klägers unzulässig sei. Der Kläger hat die privatschriftlich erhobene Beschwerde nicht begründet. Er beantragt zudem Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) iVm § 114 Abs 1 Zivilprozessordnung ( ZPO ) kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier, weil die Nichtzulassungsbeschwerde nur auf einen der in § 160 Abs 2 SGG bezeichneten Zulassungsgründe gestützt werden kann. Dies ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Abweichung oder ein Verfahrensfehler, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Nach summarischer Prüfung der Sache ist nichts dafür ersichtlich, dass einer dieser Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden kann. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die Beschwerde des Klägers ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ). Sie ist nicht formgerecht erhoben worden, weil sie nicht durch einen beim Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 08.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 758/15
Vorinstanz: SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 2485/14