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BSG - Entscheidung vom 17.08.2015

B 13 R 289/15 B

BSG, Beschluss vom 17.08.2015 - Aktenzeichen B 13 R 289/15 B

DRsp Nr. 2015/16282

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das Sächsische LSG hat im Urteil vom 23.6.2015 (zugestellt am 7.7.2015) einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 14.7.2015 Beschwerde eingelegt.

Sie kann jedoch, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist die Klägerin zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 31.7.2015 besonders hingewiesen worden.

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 552/14
Vorinstanz: SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 800/11