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BSG - Entscheidung vom 09.07.2015

B 12 KR 30/15 B

BSG, Beschluss vom 09.07.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 30/15 B

DRsp Nr. 2015/16196

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 10.3.2015 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 24.2.2015 mit einem am 10.4.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist aber nicht begründet worden.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am Montag, den 11.5.2015 abgelaufenen zweimonatigen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 2 S 1 iVm § 64 Abs 2 und 3, § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 S 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 262/11
Vorinstanz: SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 195/10