Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 13.01.2015

B 2 U 273/14 B

BSG, Beschluss vom 13.01.2015 - Aktenzeichen B 2 U 273/14 B

DRsp Nr. 2015/16032

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 5. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG Hamburg mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 7.11.2014 Beschwerde eingelegt.

Sie kann jedoch, worauf sie durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Das von der Klägerin privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form.

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 05.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 36/13
Vorinstanz: SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 24 U 125/11