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BSG - Entscheidung vom 07.07.2015

B 13 R 19/15 R

BSG, Beschluss vom 07.07.2015 - Aktenzeichen B 13 R 19/15 R

DRsp Nr. 2015/15550

Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen den am 26.5.2015 zugestellten Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 12.5.2015 mit einem von ihm unterzeichneten, am 11.6.2015 beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangenen Schreiben vom 9.6.2015 ausdrücklich "Revision" eingelegt.

Da das LSG in seinem Beschluss vom 12.5.2015 die Revision nicht zugelassen hat (vgl § 160 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), wäre vorliegend gemäß § 160a Abs 1 SGG zulässiges Rechtsmittel die Nichtzulassungsbeschwerde gewesen. Ohne einen die Revision zulassenden Beschluss des BSG160a Abs 4 S 1 SGG ) ist das vom Kläger gewählte Rechtsmittel der Revision nicht statthaft.

Selbst wenn der Kläger statt der Revision die an sich statthafte Nichtzulassungsbeschwerde gemeint haben sollte, wäre die hierfür vorgeschriebene Form nicht gewahrt, weil die Beschwerde nur von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG ) eingelegt werden kann. Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger nicht gestellt.

Das Rechtsmittel ist daher nach § 169 S 3 SGG bzw § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 12.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 593/11
Vorinstanz: SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 751/10