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BSG - Entscheidung vom 24.07.2015

B 4 AS 200/15 B

BSG, Beschluss vom 24.07.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 200/15 B

DRsp Nr. 2015/14850

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Juni 2015 - L 10 AS 1507/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von dem Beklagten, einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 30.8.2010, durch den ein Hausverbot ausgesprochen wurde, zu bescheiden. Das SG hat die Untätigkeitsklage als unzulässig abgewiesen, weil der Beklagte über den Überprüfungsantrag des Klägers bereits entschieden habe (Urteil vom 16.7.2014). Die Berufung blieb erfolglos (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 24.6.2015).

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, für deren Durchführung er die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt.

II

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind weder nach dem Vorbringen des Klägers, das in keinem Zusammenhang zu dem Streitgegenstand Untätigkeitsklage steht, noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs nach Sichtung der Gerichtsakten erkennbar.

Die von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil er insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 1507/15
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 5512/12