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BSG - Entscheidung vom 24.07.2015

B 14 AS 156/15 B

BSG, Beschluss vom 24.07.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 156/15 B

DRsp Nr. 2015/14815

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Mai 2015 - L 11 AS 873/14 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 1.6.2015 gegen das ihm am 27.5.2015 zugestellte Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19.5.2015, mit dem die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.11.2014 verworfen wurde, "Widerspruch" eingelegt; er wendet sich damit sinngemäß mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil.

Die Beschwerde ist unzulässig, sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und nochmals mit Schreiben vom 9.6.2015 hingewiesen worden. Mit dem vom Kläger persönlich verfassten Schreiben konnte er nicht wirksam Beschwerde einlegen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 873/14
Vorinstanz: SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 890/14