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BSG - Entscheidung vom 13.07.2015

B 14 AS 116/15 B

BSG, Beschluss vom 13.07.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 116/15 B

DRsp Nr. 2015/14814

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. April 2015 - L 16 AS 764/14 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 25.4.2015 zugestellten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14.4.2015 mit einem am 18.5.2015 beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangenen Schriftsatz vom 15.5.2015 Beschwerde eingelegt.

Da die Beschwerde bis zum Ablauf der am 25.6.2015 endenden Beschwerdebegründungsfrist nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) begründet worden ist, muss das Rechtsmittel in entsprechender Anwendung des § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 2 Satz 1, Abs 4 Satz 1 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 764/14
Vorinstanz: SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 48 AS 233/14