BSG, Beschluss vom 13.07.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 116/15 B
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. April 2015 - L 16 AS 764/14 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 25.4.2015 zugestellten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14.4.2015 mit einem am 18.5.2015 beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangenen Schriftsatz vom 15.5.2015 Beschwerde eingelegt.
Da die Beschwerde bis zum Ablauf der am 25.6.2015 endenden Beschwerdebegründungsfrist nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) begründet worden ist, muss das Rechtsmittel in entsprechender Anwendung des § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 2 Satz 1, Abs 4 Satz 1 SGG ).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .