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BSG - Entscheidung vom 28.07.2015

B 8 SO 30/15 S

BSG, Beschluss vom 28.07.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 30/15 S

DRsp Nr. 2015/14753

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26.6.2014 - S 90 SO 1437/12 (Ablehnung von Prozesskostenhilfe [PKH]) als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit Schreiben vom 11.7.2015 sinngemäß Beschwerde eingelegt; außerdem hat er beantragt, ihm PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für dieses Verfahren zu bewilligen.

Die Beschwerde des Klägers ist bereits unstatthaft. Der Beschluss des LSG ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Dem Kläger steht deshalb auch PKH nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs 1 SGG , § 114 Zivilprozessordnung ). Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg - L 15 SO 231/14 B PKH - 03.07.2015,
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 90 SO 1437/12