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BSG - Entscheidung vom 08.01.2015

B 8 SO 1/15 S

BSG, Beschluss vom 08.01.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 1/15 S

DRsp Nr. 2015/1407

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. November 2014 - L 4 SO 187/14 NZB - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K. S. in K. beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die "Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2.9.2014" (Zurückweisung einer Anhörungsrüge) "als unzulässig verworfen" (Beschluss vom 26.11.2014). Dagegen hat der Kläger mit einem am 5.1.2015 beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangenen Schreiben vom 1.12.2014 "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt; außerdem hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. S. in K. für dieses Verfahren zu bewilligen.

Die Beschwerde des Klägers ist bereits unstatthaft. Der Beschluss des LSG vom 26.11.2014 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, weder mit der Beschwerde an das BSG noch mit einem sonstigen Rechtsmittel anfechtbar. Dem Kläger steht bereits deshalb auch keine PKH zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO ). Die Verwerfung der Beschwerde des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 187/14 NZB
Vorinstanz: SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SO 260/13 RG