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BSG - Entscheidung vom 22.07.2015

B 2 U 159/15 B

BSG, Beschluss vom 22.07.2015 - Aktenzeichen B 2 U 159/15 B

DRsp Nr. 2015/14064

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des LSG Sachsen-Anhalt mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 22.6.2015 Beschwerde eingelegt.

Der Kläger kann jedoch, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Das von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form.

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen-Anhalt, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 117/14
Vorinstanz: SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 80/12