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BSG - Entscheidung vom 09.06.2015

B 3 P 11/15 B

BSG, Beschluss vom 09.06.2015 - Aktenzeichen B 3 P 11/15 B

DRsp Nr. 2015/13898

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 19.3.2015 mit einem am 4.5.2015 beim BSG eingegangenen, von ihm unterzeichneten Schreiben vom 29.4.2015 Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist ihm (spätestens) am 29.4.2015 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG ). Wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG am 29.5.2015 kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beschwerde ist deshalb gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 68/14
Vorinstanz: SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 P 34/12