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BSG - Entscheidung vom 02.07.2015

B 8 SO 40/15 B

BSG, Beschluss vom 02.07.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 40/15 B

DRsp Nr. 2015/13266

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18.3.2015, zugestellt am 24.3.2015, hat der frühere Bevollmächtigte des Klägers am 21.4.2015 Beschwerde eingelegt. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde antragsgemäß um einen Monat, bis zum 26.6.2015, verlängert. Mit Schreiben vom 15.5.2015 teilte der frühere Bevollmächtigte mit, dass er die Vertretung niedergelegt habe. Der Kläger selbst hat am 19.5.2015 einen Schriftsatz zur Begründung der Beschwerde beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingereicht, den er zuvor seinem früheren Bevollmächtigten übersandt hatte, den dieser aber nicht an das BSG "weitergeleitet" hat.

II

Die Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 26.6.2015 verlängerten Frist durch einen beim BSG vertretungsberechtigten Bevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) begründet worden ist (§ 164 Abs 2 SGG ). Auf die Notwendigkeit der Begründung durch einen Prozessbevollmächtigten ist der Kläger nicht nur durch seinen ehemaligen Bevollmächtigten im Rahmen der Mandatsniederlegung, sondern zusätzlich durch Schreiben des BSG vom 20.5.2015 belehrt worden.

Die Frist zur Begründung der Beschwerde ist auch nicht durch den vom Kläger selbst übersandten Schriftsatz vom 19.5.2015 gewahrt. Anders als der Kläger meint, hätte es ohnedies nicht genügt, wenn der frühere Bevollmächtigte seine (des Klägers) Begründung, an das BSG weitergeleitet oder übernommen hätte. Da die Begründung als Prozesshandlung dem Vertretungszwang unterliegt, hätte der Prozessbevollmächtigte mit seiner Unterschrift die volle Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der Begründung übernehmen müssen. Er hätte also eine eigenständige Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vornehmen müssen (vgl dazu nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 164 RdNr 9a mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 183/14
Vorinstanz: SG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 160/13