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BSG - Entscheidung vom 12.05.2015

B 13 R 145/15 B

BSG, Beschluss vom 12.05.2015 - Aktenzeichen B 13 R 145/15 B

DRsp Nr. 2015/13157

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben an das Bundessozialgericht ( BSG ), hier eingegangen am 31.3.2015, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7.1.2015 (dem Kläger zugestellt am 28.1.2015), eingelegt. Das Schreiben des Klägers entspricht jedoch nicht der für eine Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich vorgeschriebenen Form.

Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist, die am 28.4.2015 abgelaufen ist, einlegen lassen (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 1 , § 64 Abs 2 SGG ; BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4).

Auf die genaue Beachtung der Formvorschriften ist der Kläger zudem mit Schreiben des BSG vom 1.4.2015 besonders hingewiesen worden.

Das nicht formgerechte Rechtsmittel ist ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 07.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 995/13
Vorinstanz: SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 810/12