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BSG - Entscheidung vom 29.07.2015

B 14 AS 26/15 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
SGG § 73 Abs. 6 S. 5

BSG, Beschluss vom 29.07.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 26/15 B

DRsp Nr. 2015/15408

Anforderung anwaltlicher Originalvollmacht Amtsermittlungsgrundsatz

1. Nach § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG hat das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. 2. Tritt ein Rechtsanwalt auf, sind danach die Gerichte unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht verpflichtet, anwaltliche Originalvollmachten anzufordern, sie sind hierzu jedoch berechtigt; das Unterlassen einer Anforderung oder die Anforderung einer Vollmacht sind die sich hieraus ergebenden Folgen.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisionen im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Dezember 2014 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 ; SGG § 73 Abs. 6 S. 5;

Gründe:

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revisionen im bezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Beide hier geltend gemachten Zulassungsgründe haben die Kläger in der Begründung ihrer Beschwerden nicht schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Die Beschwerdebegründung erachtet als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage,

"ob und unter welchen Voraussetzungen die Sozialgerichte unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes zur Anforderung anwaltlicher Originalvollmachten nach § 73 Abs 6 SGG in der seit dem 01.07.2008 geltenden Fassung berechtigt und verpflichtet sind und welche Folgen sich insoweit daraus ergeben".

Diese Frage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, denn die Antwort ist unmittelbar aus dem Gesetz zu entnehmen (vgl BSG SozR 1300 § 13 Nr 1) und steht praktisch außer Zweifel (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 4 ). Nach § 73 Abs 6 Satz 5 SGG hat das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Tritt ein Rechtsanwalt auf, sind danach im Sinne der formulierten Frage die Gerichte "unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes" nicht "verpflichtet", anwaltliche Originalvollmachten anzufordern, sie sind hierzu jedoch "berechtigt"; das Unterlassen einer Anforderung oder die Anforderung einer Vollmacht sind die sich hieraus ergebenden "Folgen" (vgl zu diesem Regelungsgehalt der zur Vereinheitlichung der Verfahrensordnungen eingeführten Vorschrift nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 73 RdNr 68 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Beschwerdebegründung legt nicht dar, warum dennoch zu erwarten ist, dass die erstrebte Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern würde. Sie zeigt nicht auf, inwieweit zu der aufgeworfenen Frage Rechtsgrundsätze allererst herauszuarbeiten sind oder in welchem Rahmen eine weitere Ausgestaltung von Rechtsgrundsätzen durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint.

Auch ein Verfahrensmangel ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann. Die Kläger rügen als Verfahrensmangel des LSG, dieses habe ihre Berufungen wegen Nichtwahrung der Berufungsfrist nach Zustellung des Urteils des Sozialgerichts ( SG ) als unzulässig verworfen, ohne geprüft zu haben, ob eine wirksame Zustellung des SG -Urteils vom 4.4.2014 erfolgt sei. In diesem Zusammenhang machen die Kläger allein Gründe dafür geltend, dass ihnen vom SG ein Urteil schon nicht ordnungsgemäß und wirksam zugestellt worden sei. Hiervon als in der Berufungsinstanz ausnahmsweise fortwirkenden Fehlern des SG ausgehend wäre die dennoch eingelegte Berufung zwar nicht wegen Nichtwahrung der Berufungsfrist, indes mangels anfechtbarer erstinstanzlicher Ausgangsentscheidung unstatthaft und als unzulässig zu verwerfen gewesen; die entsprechend tenorierte angefochtene Entscheidung des LSG würde also nicht auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen können.

Soweit das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen sein sollte, es sei das Urteil des SG zwar zugestellt, vom LSG jedoch die Berufungsfrist nicht zutreffend berechnet worden, weshalb verfahrensfehlerhaft nur ein Prozess- statt eines Sachurteils ergangen sei, ergeben sich aus der Beschwerdebegründung keine Anhaltspunkte für eine unzutreffende Berechnung durch das LSG. Dem in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Beschluss des LSG ist vielmehr zu entnehmen, dass das Urteil des SG vom 4.4.2014 am 7.5.2014 dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt worden sei, die Berufungsfrist am Montag, 9.6.2014, geendet habe, die Berufung indes erst mit Schriftsatz vom 10.6.2014 am selben Tag eingelegt worden sei. Zudem ist dem Beschluss des LSG zu entnehmen, dass es die Beteiligten mit Schreiben vom 22.9.2014 zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG angehört habe und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht geltend gemacht worden seien. Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander, weshalb die Verfahrensrüge auch insoweit einen die Revision eröffnenden Verfahrensmangel nicht schlüssig bezeichnet.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 1461/14
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 39 AS 21415/12