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BSG - Entscheidung vom 19.11.2014

B 14 AS 298/14 S

BSG, Beschluss vom 19.11.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 298/14 S

DRsp Nr. 2014/18482

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. November 2014 - L 5 AS 2573/14 B ER - werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 18.9.2014 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung des LSG haben die Antragsteller mit einem von ihnen selbst verfassten Schreiben vom 12.11.2014 ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerden eingelegt.

Die Beschwerden sind unzulässig. Gegen die Entscheidung des LSG ist nach § 177 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) kein Rechtsmittel gegeben, ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die von den Antragstellern dennoch eingelegten Beschwerden waren daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 2573/14
Vorinstanz: SG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 1930/14