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BSG - Entscheidung vom 20.11.2014

B 4 AS 301/14 S

BSG, Beschluss vom 20.11.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 301/14 S

DRsp Nr. 2014/18464

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. November 2014 - L 10 AS 2791/14 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt vorläufige Leistungen nach § 43 SGB I sowie ein "bedingungsloses Grundeinkommen" im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Das SG Berlin hat ihren Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgewiesen (Beschluss vom 20.10.2014). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen (Beschluss vom 5.11.2014). Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 11.11.2014 ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 5.11.2014 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.

Die Verwerfung des Rechtsmittels der Antragstellerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 05.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 2791/14
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 200 AS 23675/14