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BSG - Entscheidung vom 17.11.2014

B 12 KR 4/14 S

BSG, Beschluss vom 17.11.2014 - Aktenzeichen B 12 KR 4/14 S

DRsp Nr. 2014/18340

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin hat sich im Verfahren vor dem SG Potsdam ( S 3 KR 74/13) gegen die Vollstreckung eines Beitragsbescheides der Beklagten in Höhe von 14 043,14 Euro gewandt. Gegen das der Klägerin in dieser Sache am 6.9.2014 zugestellte Urteil des SG Potsdam vom 19.8.2014 hat sie mit Schreiben vom 18.9.2014 beim LSG Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt und um einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung des Beitragsbescheides nachgesucht. Mit Beschluss vom 21.10.2014 hat das LSG Berlin-Brandenburg den Antrag der Klägerin vom 18.9.2014, ihr "einstweiligen Rechtsschutz" zu gewähren, abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 30.10.2014 beim BSG "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt und beantragt, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde der Klägerin als unzulässig zu verwerfen.

1. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde hat - ebenso, wie es eine von einem postulationsfähigen Bevollmächtigten eingelegte Beschwerde hätte - voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen ist. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO .

2. Die Beschwerde ist aus den zu 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 386/14
Vorinstanz: SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 74/13