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BSG - Entscheidung vom 19.11.2014

B 11 AL 17/14 S

BSG, Beschluss vom 19.11.2014 - Aktenzeichen B 11 AL 17/14 S

DRsp Nr. 2014/18338

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. September 2014 - L 3 AL 67/12 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat durch Beschluss vom 26.9.2014 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung eines Bevollmächtigten abgelehnt. In der Hauptsache wollte der Kläger Ansprüche geltend machen, über die die Gerichte schon einmal rechtskräftig entschieden hatten. In dem Beschluss hat das LSG darauf hingewiesen, dass die Entscheidung unanfechtbar ist. Der Kläger hat mit Schreiben vom 7.10.2014, durch das LSG weitergeleitet und am 13.11.2014 beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangen, gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gegen die Entscheidung des LSG ist - worauf das LSG ausdrücklich hingewiesen hat - kein Rechtsmittel gegeben. Dies ergibt sich aus dem Gesetz (§ 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Beschlüsse des LSG können nur ausnahmsweise, zB in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz (bei ausdrücklicher Zulassung), mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor.

Die Beschwerde muss daher in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig verworfen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 26.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 67/12
Vorinstanz: SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen S 31 AL 576/11