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BSG - Entscheidung vom 05.11.2014

B 14 AS 293/14 S

BSG, Beschluss vom 05.11.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 293/14 S

DRsp Nr. 2014/17755

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. Februar 2012 - L 7 AS 644/11 NZB - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 7.7.2011 zurückgewiesen. In dem Beschluss vom 14.2.2012 wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung unanfechtbar sei. Gegen diese Entscheidung des LSG hat die Klägerin persönlich mit Schreiben vom 25.10.2014 beim Bundessozialgericht ( BSG ) sinngemäß Beschwerde eingelegt und die Durchführung eines Eilverfahrens erbeten.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das BSG nicht zuständig. Die Verwerfung des Rechtsmittels der Klägerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 14.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 644/11
Vorinstanz: SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 6463/10