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BSG - Entscheidung vom 28.10.2014

B 13 R 330/14 B

BSG, Beschluss vom 28.10.2014 - Aktenzeichen B 13 R 330/14 B

DRsp Nr. 2014/17307

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 18.8.2014 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss einen Verfahrensmangel geltend.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 10.9.2014 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn die Klägerin hat den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG ) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass sie einen entsprechenden (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG gestellt und bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten habe. Ein in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretener Beteiligter - wie die Klägerin - kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergibt (stRspr, BSG vom 29.3.2007 - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Wird im Beschlussverfahren (§ 153 Abs 4 S 1 SGG ) ohne mündliche Verhandlung entschieden, ist der Beweisantrag, der nach Erhalt einer Anhörungsmitteilung (§ 153 Abs 4 S 2 SGG ) nicht wiederholt wird, grundsätzlich so zu behandeln, als habe er sich erledigt (vgl BSG vom 18.12.2000 - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52; BSG vom 6.7.2006 - SozR 4-1500 § 160 Nr 11 RdNr 7, stRspr). Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG ) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG vom 24.5.1993 - SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; BSG vom 18.12.2000 aaO).

Es ist daher nicht ausreichend, lediglich vorzutragen, die Klägerin habe zuletzt vor dem LSG mit Schriftsätzen vom 4.8. und 22.7.2014 unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 23.8.2013 die "Einholung eines weiteren Gutachtens bei dem Rheumatologen Dr. R. bzw. einem anderen qualifizierten Rheumatologen" beantragt, und zu behaupten, dass der Beweisantrag "ausdrücklich aufrechterhalten" worden sei. Denn damit hat die Klägerin nicht aufgezeigt, einen entsprechenden (und) prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 403 ZPO auch noch nach Erhalt der letzten Anhörungsmitteilung des LSG, durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG entscheiden zu wollen, aufrechterhalten zu haben bzw dass das Berufungsgericht diesen in seinem Beschluss wiedergegeben habe.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 18.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 2909/13
Vorinstanz: SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 2096/11