BSG, Beschluss vom 27.10.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 281/14 S
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. Oktober 2014 - L 7 AS 818/13 ER - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Rechtsschutzbedürfnisses (bestandskräftige Bescheide und Prozessvergleich vom 10.7.2014 im Verfahren L 7 AS 845/11) als unzulässig verworfen (Beschluss vom 6.10.2014). Gegen diese Entscheidung des LSG hat die Antragstellerin persönlich mit Schreiben vom 20.10.2014 beim Bundessozialgericht ( BSG ) sinngemäß Beschwerde eingelegt und die Durchführung eines Eilverfahrens erbeten.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG ist, worauf dieses zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das BSG nicht zuständig. Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 Abs 1 SGG .