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BSG - Entscheidung vom 17.09.2014

B 14 AS 235/14 S

BSG, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 235/14 S

DRsp Nr. 2014/14878

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 20.6.2014 wegen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung des LSG hat die Antragstellerin persönlich mit Schreiben vom 22.8.2014 beim Bundessozialgericht ausdrücklich Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des LSG ist nach § 177 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) kein Rechtsmittel gegeben, ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die von der Antragstellerin persönlich dennoch eingelegte Beschwerde ist unzulässig (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG ). Die Beschwerde der Antragstellerin war daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 1650/14
Vorinstanz: SG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 1064/14