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BGH - Entscheidung vom 29.07.2014

4 StR 253/14

Normen:
GVG § 121 Abs. 1 Nr. 2
GVG § 135 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.07.2014 - Aktenzeichen 4 StR 253/14

DRsp Nr. 2014/12970

Zuständigkeit des Gerichts über die sofortige Beschwerde eines Nebenklägers gegen den Beschluss des LG

Tenor

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken abgegeben.

Normenkette:

GVG § 121 Abs. 1 Nr. 2 ; GVG § 135 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht Kaiserslautern hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der Nebenkläger Revision eingelegt. Das Landgericht hat die Revision mit Beschluss vom 26. Februar 2014 als unzulässig verworfen, weil die Revision nicht begründet worden ist. Mit Schreiben vom 6. März 2014 hat der Nebenkläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Beschluss vom 18. März 2014 hat das Landgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Nebenkläger sofortige Beschwerde eingelegt.

Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen den Beschluss des Landgerichts ist der Senat nicht zuständig (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 , § 135 Abs. 2 GVG ). Der Senat gibt das Verfahren daher an das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ab. Dem steht nicht entgegen, dass der Senat im Falle einer Aufhebung des Beschlusses vom 18. März 2014 und

erneuter Vorlage gemäß § 46 Abs. 1 StPO über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu entscheiden hat (vgl. Graalmann-Scherer, LR StPO , 26. Aufl., § 46 Rn. 28).