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BGH - Entscheidung vom 20.03.2014

III ZR 269/13

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - Aktenzeichen III ZR 269/13

DRsp Nr. 2014/6081

Zurückweisung einer Beschwerde

Hat sich das Berufungsgericht mit einer im Rahmen der rechtlichen Würdigung getroffenen Aussage in Widerspruch zu seinen eigenen tatbestandlichen Feststellungen gesetzt, aus denen sich das Gegenteil ergibt, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision, wenn dieser Fehler nicht entscheidungserheblich war.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Juni 2013 - 9 U 74/12 - wird in Richtung auf die Beklagte zu 2 zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Streitwert wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Die Beschwerde beanstandet allerdings zu Recht, dass sich das Berufungsgericht mit seiner im Rahmen der rechtlichen Würdigung getroffenen Aussage, die C. GmbH (Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) sei erst nach dem Beitritt des Klägers Kommanditistin geworden, in Widerspruch zu seinen eigenen tatbestandlichen Feststellungen gesetzt hat, aus denen sich das Gegenteil ergibt. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision, weil das Berufungsgericht eine Haftung der C. GmbH (und damit auch der Beklagten zu 2 in ihrer Eigenschaft als deren Rechtsnachfolgerin) unabhängig hiervon rechtsfehlerfrei verneint hat (kein Aufklärungsfehler; Verjährung).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 05.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 334 O 197/11
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 11.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 74/12