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BGH - Entscheidung vom 17.09.2014

V ZB 56/14

Normen:
RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1
AufenthG § 62a Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen V ZB 56/14

DRsp Nr. 2014/15751

Zulässigkeit der Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in einer Justizvollzugsanstalt

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2014 und der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2014 ihn in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Stade auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1; AufenthG § 62a Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 28. Februar 2014 gegen den Betroffenen, einen afghanischen Staatsangehörigen, Sicherungshaft bis einschließlich 27. April 2014 angeordnet. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde am 21. März 2014 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene nach seiner am 27. März 2014 erfolgten Abschiebung die Rechtswidrigkeit der in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I vollzogenen Haft feststellen lassen.

II.

Das Beschwerdegericht hält die Inhaftierung für rechtmäßig. Sie verstoße insbesondere nicht gegen Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008 Nr. L 348/98). Die Haft werde in einer speziellen Hafteinrichtung vollzogen, weil eine getrennte Unterbringung von Abschiebungshäftlingen und Strafgefangenen in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I gewährleistet sei.

III.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in einer Justizvollzugsanstalt nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG in Deutschland unzulässig. Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie enthaltene Ausnahme ist nicht einschlägig, weil in mehreren deutschen Bundesländern spezielle Einrichtungen vorhanden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-473/13 und C-514/13). § 62a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist in diesem Sinne richtlinienkonform auszulegen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, juris Rn. 8). Im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Union (effet utile) muss der Haftrichter die Anordnung von Sicherungshaft ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene rechtswidrig untergebracht werden wird (Senat, Vorlagebeschluss vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11, NVwZ 2014, 166 Rn. 20; Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, juris Rn. 5).

2. So lag es hier. Ein an die Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I gerichtetes Aufnahmeersuchen war dem Haftantrag beigefügt. In dieser Einrichtung, in der die Haft tatsächlich vollzogen worden ist, sind auch Strafgefangene inhaftiert. Unabhängig von dem Aufnahmeersuchen musste den hessischen Gerichten bekannt sein, dass es im Bundesland Hessen keine gesonderte Einrichtung für Abschiebungshäftlinge gab. Aus diesem Grund mussten die Vorinstanzen sicherstellen, dass der Vollzug der Haft in einer speziellen Hafteinrichtung außerhalb Hessens gewährleistet war (vgl. Senat, Vorlagebeschluss vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11, NVwZ 2014, 166 Rn. 11, 20, ebenfalls die Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I betreffend).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 , § 83 Abs. 2 , § 430 FamFG , Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

Vorinstanz: AG Frankfurt am Main, vom 28.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 934 XIV 330/14
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 21.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 54/14