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BGH - Entscheidung vom 20.02.2014

V ZB 76/13

Normen:
AufenthG § 11 Abs. 1
RL 2008/115/EG Art. 13

Fundstellen:
ZAR 2014, 22

BGH, Beschluss vom 20.02.2014 - Aktenzeichen V ZB 76/13

DRsp Nr. 2014/5117

Wirksamkeit einer Abschiebungshaft bei Fehlen einer nachträglichen Befristung des Einreiseverbots bzw. einer neuen Rückkehrentscheidung

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 7. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in dem Rechtsbeschwerdeverfahren notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Landkreis Hildesheim auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Normenkette:

AufenthG § 11 Abs. 1 ; RL 2008/115/EG Art. 13;

Gründe

I.

Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste erstmals im Jahr 2002 in die Bundesrepublik ein und stellte am 27. Mai 2002 einen Asylantrag, der durch bestandskräftigen Bescheid vom 21. August 2002 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde; zugleich wurde er unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Am 24. März 2005 wurde er in die Türkei abgeschoben. Am 3. November 2011 wurde er erneut im Bundesgebiet angetroffen und gab an, am Vortag eingereist zu sein.

Mit Beschluss vom 29. November 2011 hat das Amtsgericht Abschiebungshaft bis zum 21. Dezember 2011 angeordnet. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2011 die Haftanordnung aufgehoben und deren Rechtswidrigkeit festgestellt. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde hat der Senat den Beschluss des Landgerichts aufgehoben, weil er den für die Entscheidung erheblichen Sachverhalt nicht wiedergab, und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 3/12, [...]). Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht erneut festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Hiergegen wendet sich die beteiligte Behörde mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Zurückweisung der Beschwerde erreichen will; der Betroffene beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Das Beschwerdegericht meint, der Bescheid vom 21. August 2002 genüge nicht den Anforderungen an eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 und Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Richtlinie 2008/115/EG). Insbesondere enthalte er keinen Hinweis auf ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall, dass der Betroffene die Bundesrepublik nicht freiwillig verlasse; auch eine Befristung eines solchen Verbots sei nicht erfolgt. Soweit § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ein Antragserfordernis für die Befristung vorsehe, sei dies richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass jede Willensbekundung des Betroffenen genüge, mit der er sich gegen die Ausweisung wende. Nachdem der Betroffene bekundet habe, in der Bundesrepublik (erneut) einen Asylantrag stellen zu wollen, hätte die Behörde über die Befristung des mit der Abschiebung vom 24. März 2005 verbundenen Einreiseverbots entscheiden müssen, was unterblieben sei; auch auf § 71 Abs. 5 AsylVfG könne sie sich nicht berufen.

III.

Das Rechtsmittel ist unbegründet. Rechtsfehlerfrei sieht das Beschwerdegericht die Haftanordnung als rechtswidrig an, weil es an einer Entscheidung über eine nachträgliche Befristung des Einreiseverbots bzw. einer neuen Rückkehrentscheidung fehlt.

1. Infolge der am 24. März 2005 durchgeführten Abschiebung traf den Betroffenen zwar ein - nicht an eine Einzelfallprüfung anknüpfendes - unbefristetes Einreiseverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG aF); eine nachträgliche Befristung des Einreiseverbots, wie sie § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nF auf Antrag vorsieht, ist nicht erfolgt. Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung hat aber der Europäische Gerichtshof diese im nationalen Recht vorgesehene antragsabhängige Befristung als unvereinbar mit Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG angesehen, deren Umsetzung § 11 AufenthG dient (EuGH, InfAuslR 2013, 416 ff.). Geklärt hat er ferner, dass die Richtlinie auch auf die vor ihrem Inkrafttreten eingetretenen Wirkungen von Einreiseverboten Anwendung findet (EuGH, aaO, Rn. 40 f.).

2. In Umsetzung dieses Urteils des Europäischen Gerichtshofs in das nationale Recht hat der Senat zwischenzeitlich entschieden, dass § 11 Abs. 1 AufenthG richtlinienkonform dahingehend anzuwenden ist, dass über eine nachträgliche Befristung antragsunabhängig zu entscheiden ist; jedenfalls in Übergangsfällen der hier vorliegenden Art darf die Haft zur Sicherung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn im Zuge der angestrebten zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung über die ursprünglich nicht erforderliche Befristung nachträglich entschieden worden ist, die Einreise des Betroffenen danach (immer noch) eine unerlaubte war und ein Zeitraum verstrichen ist, der es einem verständigen Betroffenen ermöglicht, die von Art. 13 der Richtlinie 2008/115/EG eingeräumten Rechtsbehelfe zu ergreifen (ausführlich Beschluss vom 9. Januar 2014 - V ZB 137/12, [...] Rn. 7 ff.). Weil bei richtlinienkonformer Anwendung von § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG die dort grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer von fünf Jahren auch den Zeitraum vor Inkrafttreten der Richtlinie 2008/115/EG einbeziehen muss (EuGH, aaO., Rn. 42), kann das Einreiseverbot nur noch unter den in § 11 Abs. 1 Satz 4 und Satz 7 AufenthG genannten besonderen Voraussetzungen aufrechterhalten werden, wenn es -wie hier -bereits seit mehr als fünf Jahren bestanden hat. Ob es danach ohnehin einer erneuten Rückkehrentscheidung bedurfte, kann dahinstehen, weil es jedenfalls an der Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Einreiseverbots fehlt. Auf § 71 Abs. 5 AsylVfG kann sich die Behörde nicht stützen, weil diese Norm eine aufgrund eines früheren Asylantrags ergangene vollziehbare Abschiebungsandrohung voraussetzt, an der es gerade fehlt.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84 , 430 FamFG , Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO .

Vorinstanz: AG Hannover, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 44 XIV 247/11
Vorinstanz: LG Hannover, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 72/11
Fundstellen
ZAR 2014, 22