Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 10.04.2014

I ZB 4/14

Normen:
GVG § 133
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3

BGH, Beschluss vom 10.04.2014 - Aktenzeichen I ZB 4/14

DRsp Nr. 2014/7629

Wirksamkeit der Zurücknahme eines Rechtsmittels durch einen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt

Tenor

Die Beklagte wird, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 6. Dezember 2013 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde hat die Beklagte zu tragen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 500 € festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 133 ; ZPO § 78 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Die Rücknahme der Rechtsbeschwerde hat entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO den Verlust des Rechtsmittels und die Verpflichtung der Beklagten zur Folge, die durch die Rechtsbeschwerde entstandenen Kosten zu tragen. Die Beklagte hat die Rechtsbeschwerde zwar nicht rechtswirksam eingelegt, weil ihre Verfahrensbevollmächtigten entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO , § 133 GVG nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen sind. Ein beim angerufenen Gericht nicht postulationsfähiger Rechtsanwalt kann ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel aber wirksam zurücknehmen (BVerwG, NJW 1962, 1170; BGH, Urteil vom 22. März 1994 - XI ZB 3/94, NJW-RR 1994, 759; MünchKomm.ZPO/Lipp, 4. Aufl., § 575 Rn. 22 und § 569 Rn. 21). Die Wirkungen nach § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind von Amts wegen auszusprechen (§ 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO ).

Vorinstanz: AG Osnabrück, vom 12.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 82 C 259/12
Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 06.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 323/13