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BGH - Entscheidung vom 08.04.2014

II ZR 358/13

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3
ZPO § 544 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.04.2014 - Aktenzeichen II ZR 358/13

DRsp Nr. 2014/7508

Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerd bei Stellung des Antrags durch einen nicht beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 18. September 2013 wird auf seine Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum 27. Januar 2014 verlängerten Frist durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 , § 97 Abs. 1 , § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Der Antrag des Klägers vom 25. Februar 2014 auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, weil er nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (§ 236 Abs. 1 , § 544 Abs. 2 , § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Die durch den Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2014 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 11. Februar 2014, die mangels Beschwerdefähigkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Versagung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung eines Rechtsanwalts als Gegenvorstellung gewertet wird, wird zurückgewiesen. Der Kläger wiederholt sein Vorbringen aus den vorherigen Schriftsätzen, das der Senat bei der Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts berücksichtigt

hat. Die ablehnende Entscheidung des Senats erging mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde und nicht wegen unzureichenden Bemühens des Klägers um eine anwaltliche Vertretung, so dass keine Veranlassung bestand, dem Kläger weitere Zeit bis zur Entscheidung einzuräumen.

Streitwert: 95.000 €

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 544 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Kiel, vom 17.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 100/10
Vorinstanz: OLG Schleswig, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 32/12