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BGH - Entscheidung vom 05.03.2014

XII ZB 220/11

Normen:
FamFG §§ 64, 70 Abs. 1, 113 Abs. 1
ZPO §§ 114, 117 Abs. 1, 233 l
FamFG § 64 Abs. 1 S. 2

Fundstellen:
FGPrax 2014, 187
FamRB 2014, 214
FamRZ 2014, 826
FuR 2014, 356
FuR 2014, 4
MDR 2014, 557
NJW 2014, 1454

BGH, Beschluss vom 05.03.2014 - Aktenzeichen XII ZB 220/11

DRsp Nr. 2014/5416

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter unzutreffender Adressierung des Verfahrenskostenhilfeantrags für eine Beschwerde in einer Familiensache an das Amtsgericht

a) Das Verfahrenskostenhilfegesuch für eine beabsichtigte Beschwerde in einer Familiensache war nach der bis 31. Dezember 2012 bestehenden Rechtslage beim Oberlandesgericht einzureichen. Wegen der nach Inkrafttreten der FGG -Reform zunächst insoweit bestehenden Rechtsunsicherheit, die inzwischen zu einer Gesetzesänderung geführt hat, begründet die Einreichung beim hierfür unzuständigen Amtsgericht kein Verschulden des Rechtsanwalts (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 700/12 FamRZ 2013, 1567).b) Ist das Beschwerdegericht in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren der Auffassung, dass die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von der Klärung einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängt, muss es dem Beschwerdeführer beim Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligen, und zwar auch dann, wenn es die Auffassung vertritt, dass die Rechtsfrage zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 - XII ZB 624/12 FamRZ 2013, 1214 ).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. April 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 2.884 €

Normenkette:

FamFG § 64 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Kindesunterhalt. Der Beschluss des Amtsgerichts, durch den dem Antrag des Antragstellers im Wesentlichen stattgegeben worden ist, ist dem Antragsteller am 27. Dezember 2010 zugestellt worden. Am 27. Januar 2011 hat er beim Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde beantragt. Der Antrag ist am 3. Februar 2011 beim Oberlandesgericht eingegangen.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 70 Abs. 1 FamFG ) und es um Fragen des Verfahrens der Verfahrenskostenhilfe geht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 - XII ZB 282/12 FamRZ 2013, 1390 Rn. 7 mwN). Sie ist auch im Übrigen zulässig.

2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.

a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die bei [...] veröffentlicht ist, wie folgt begründet: Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren verspreche keine Aussicht auf Erfolg. Eine an sich statthafte Beschwerde wäre wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdefrist sei nicht gewahrt, weil bis zum 27. Januar 2011 keine Beschwerde eingegangen sei. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist lägen nicht vor. Wiedereinsetzung könne wegen Kostenarmut nur gewährt werden, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Antrag auf Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe bei dem zuständigen Gericht eingereicht werde. Für den ein Rechtsmittelverfahren betreffenden Antrag sei das Rechtsmittelgericht zuständig. An dieser Regelung habe sich durch die Einführung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nichts geändert. Beim Rechtsmittelgericht sei der Antrag aber erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen.

b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.

aa) Zu Recht ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass das Verfahrenskostenhilfegesuch nach dem hier noch anzuwendenden bis zum 31. Dezember 2012 geltenden - Recht (vgl. nunmehr seit 1. Januar 2013 § 64 Abs. 1 Satz 2 FamFG ) nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Rechtsmittelgericht als Verfahrensgericht einzureichen war. Daran ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben hat, durch das zum 1. September 2009 in Kraft getretene Verfahrensrecht auch in Familienstreitsachen (zunächst) nichts geändert worden (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2013 - XII ZB 700/12 FamRZ 2013, 1567 Rn. 8 f.).

bb) Dem Antragsgegner ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn seiner Anwältin ist die unzutreffende Adressierung des Verfahrenskostenhilfeantrags an das Amtsgericht nicht als Verschulden anzulasten.

Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts ist allerdings in der Regel nicht unverschuldet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Prozessbevollmächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, denn die Partei, die dem Anwalt die Prozessführung überträgt, vertraut zu Recht darauf, dass er dieser als Fachmann gewachsen ist. Wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen (BGH Beschluss vom 9. Juli 1993 - V ZB 20/93 NJW 1993, 2538 , 2539 mwN). Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich anhand einschlägiger Fachliteratur (vor allem Fachzeitschriften und Kommentare) über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informiert. Dazu besteht umso mehr Veranlassung, wenn es sich um eine vor kurzem geänderte Gesetzeslage handelt, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt (Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 FamRZ 2011, 100 Rn. 19 mwN).

Demgegenüber kann ein Rechtsirrtum ausnahmsweise entschuldigt sein, wenn er auch unter Anwendung der genannten Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 169/12 FamRZ 2013, 437 Rn. 19 und BGH Beschluss vom 25. Oktober 1978 - IV ZB 65/78 VersR 1979, 159 mwN).

Das hat der Senat für die hier vorliegende Fallgestaltung nach Erlass des angefochtenen Beschlusses bejaht. Er hat hierzu ausgeführt, dass die Frage, bei welchem Gericht Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde zu beantragen war, unter den Oberlandesgerichten umstritten war, sich eine eindeutig überwiegende Auffassung noch nicht gebildet hatte und sich zudem die zunächst veröffentlichte Rechtsprechung für eine Einreichung des Verfahrenskostenhilfegesuchs beim Amtsgericht ausgesprochen hatte. Außerdem hat diese Meinung in der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung ihren Niederschlag gefunden. Durch das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 3418) ist die Regelung mit Wirkung vom 1. Januar 2013 dahin geändert worden, dass nach § 64 Abs. 1 Satz 2 FamFG Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde bei dem Gericht "einzulegen" sind, dessen Beschluss angefochten werden soll (Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 700/12 FamRZ 2013, 1567 Rn. 16).

Vor diesem Hintergrund war von einem Rechtsanwalt, der bei der bestehenden unklaren Rechtslage mangels vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum stark vertretenen Auffassung gefolgt ist, auch nicht zu verlangen, dass er das Verfahrenskostenhilfegesuch sowohl bei dem Amtsgericht als auch bei dem Oberlandesgericht einreichte, so dass ihm auch im Hinblick auf das Gebot der Wahl des sichersten Weges im Ergebnis kein Verschuldensvorwurf zu machen ist (Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 700/12 FamRZ 2013, 1567 Rn. 17 mwN).

c) Soweit das Oberlandesgericht die beantragte Verfahrenskostenhilfe trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache versagt hat, hat es außerdem die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht beachtet. Danach ist bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn das Beschwerdegericht der Auffassung ist, dass die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung von der Klärung einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 - XII ZB 624/12 FamRZ 2013, 1214 Rn. 8 mwN).

3. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Vorinstanz: AG Korbach, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 266/10
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 11.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 48/11
Fundstellen
FGPrax 2014, 187
FamRB 2014, 214
FamRZ 2014, 826
FuR 2014, 356
FuR 2014, 4
MDR 2014, 557
NJW 2014, 1454