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BGH - Entscheidung vom 28.08.2014

5 StR 332/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Urteil vom 28.08.2014 - Aktenzeichen 5 StR 332/14

DRsp Nr. 2014/14620

Vorliegen der für die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke erforderlichen Arglosigkeit beim Opfer

Tenor

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 31. März 2014 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei1 heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 13. August 2014 als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Auch die Revisionen der Nebenkläger bleiben ohne Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der auf die Sachrüge gestützten 2 Rechtsmittel hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts lässt sich den Urteilsfeststellungen schon nicht mit hinreichender Deutlichkeit die für die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke erforderliche Arglosigkeit des – mehrere Abwehrverletzungen aufweisenden – Opfers entnehmen. Hierfür wäre bei dem

festgestellten offen feindseligen Angriff nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass dem Opfer wegen der kurzen Zeitspanne zwischen Erkennen der Gefahr und unmittelbarem Angriff keine Möglichkeit der Abwehr verblieben ist (vgl. etwa BGH, Urteile vom 4. Juni 1991 – 5 StR 122/91, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 15 mwN, insoweit in BGHSt 37, 397 nicht abgedruckt; vom 15. September 2011 – 3 StR 223/11, NStZ 2012, 35 ). Zu einem derart abrupten Tatverlauf verhalten sich die Urteilsgründe jedoch nicht. Die anderweitigen Ausführungen des Generalbundesanwalts beruhen auf eigenen Wertungen, die im Revisionsverfahren nicht gehört werden können. Entsprechendes gilt für das angesichts der möglichen Spontantat in einer spannungsgeladenen Situation in Verbindung mit der bei dem Angeklagten diagnostizierten psychischen Störung (UA S. 19 ff.) nicht etwa naheliegende Ausnutzungsbewusstsein im Zeitpunkt der Tat. Bei dem hier zugrunde zu legenden Sachverhalt begründet es nach alledem keinen Erörterungsmangel, dass sich die Schwurgerichtskammer, die das Mordmerkmal der Heimtücke erwogen hat (UA S. 22), nicht ausdrücklich mit dem durch den Generalbundesanwalt aufgeworfenen Aspekt auseinandergesetzt hat. Zureichende Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Mordmerkmale sind – insoweit in Einklang mit der Meinung des Generalbundesanwalts – nicht vorhanden.