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BGH - Entscheidung vom 25.04.2014

V ZR 142/13

Normen:
ZPO § 321a Abs. 1

BGH, Beschluss vom 25.04.2014 - Aktenzeichen V ZR 142/13

DRsp Nr. 2014/8087

Voraussetzungen zur Vermeidung der Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 13. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 1 ;

Gründe

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO ) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZR 95/10, GuT 2010, 459). Die - wie hier - Wiederholung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde genügt dem nicht (Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6), auch nicht, wenn dabei die Argumente des Beschwerdegegners als unrichtig zurückgewiesen werden (Senat, Beschluss vom 17. August 2012 - V ZR 242/11, [...] Rn. 1). Erforderlich ist eine eigenständige Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und eine kritische Prüfung der eigenen Argumentation (Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZR 95/10, GuT 2010, 459). Daran fehlt es hier.

Vorinstanz: LG Landshut, vom 21.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 54 O 819/12
Vorinstanz: OLG München, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 456/13