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BGH - Entscheidung vom 11.03.2014

II ZR 24/13

Normen:
BGB § 709
BGB § 709
ZPO § 554 Abs. 1

Fundstellen:
BB 2014, 1217
BB 2014, 1363
DB 2014, 1187
DB 2014, 6
DNotZ 2014, 537
GmbHR 2014, 705
MDR 2014, 733
MietRB 2014, 171
NJW 2014, 6
WM 2014, 999
ZIP 2014, 1019
ZIP 2014, 39

BGH, Urteil vom 11.03.2014 - Aktenzeichen II ZR 24/13

DRsp Nr. 2014/7630

Voraussetzung für die Nichtigkeit von Beschlüssen einer Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft bei Verstößen gegen Form, Frist und Inhalt der Einberufung

Verstöße gegen Form, Frist und Inhalt der Einberufung einer Gesellschafterversammlung können bei Personengesellschaften zur Nichtigkeit des Beschlusses führen, wenn der mit den gesellschaftsvertraglichen oder gesetzlichen Ladungsbestimmungen verfolgte Zweck, dem einzelnen Gesellschafter die Vorbereitung auf die Tagesordnungspunkte und die Teilnahme an der Versammlung zu ermöglichen, vereitelt wird. Der Einladungsmangel führt aber nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sein Zustandekommen durch den Fehler beeinflusst ist.

Tenor

Auf die Revisionen der Beklagten wird unter Verwerfung der Anschlussrevision des Klägers das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Dezember 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 709 ; ZPO § 554 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien waren Gesellschafter der Partnerschaftsgesellschaft G. & Partner Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden: Steuerberatungsgesellschaft), der Gesellschaft bürgerlichen Rechts G. S. K. Rechtsanwälte - Steuerberater (im Folgenden: Anwaltssozietät) und der G. S. K. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: Holding-GbR). Die Holding-GbR war Alleinaktionärin der T. Allgemeine Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft AG.

Am 12. März 2009 luden die Beklagten zu Gesellschafterversammlungen in der Steuerberatungsgesellschaft, der Anwaltssozietät und der Holding-GbR auf den 6. April 2009 ein. Die Einladung betreffend die Holding-GbR ging am Freitag, dem 13. März 2009, um 19.20 Uhr per Fax im Büro des Klägers ein. In den Gesellschafterversammlungen am 6. April 2009 wurde mit den Stimmen der Beklagten der Ausschluss des Klägers aus den jeweiligen Gesellschaften beschlossen. Der Kläger rügte in der Gesellschafterversammlung der Holding-GbR, dass die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Ladungsfrist von drei Wochen nicht eingehalten sei.

Am folgenden Tag fassten die Beklagten einen Auflösungsbeschluss für die Steuerberatungsgesellschaft und die Anwaltssozietät. Für den 29. April 2009 beriefen sie eine neue Gesellschafterversammlung der Holding-GbR ein. Die Ladung erreichte den Kläger per Fax am 7. April 2009 um 17.52 Uhr. In der Gesellschafterversammlung wurde u.a. erneut der Ausschluss des Klägers beschlossen.

Am 30. April 2009 beschloss der Kläger in einer von ihm einberufenen Gesellschafterversammlung der Steuerberatungsgesellschaft u.a. den Ausschluss der Beklagten aus der Partnerschaftsgesellschaft, die Kündigung der Geschäftsführerdienstverträge der Beklagten und die Genehmigung eines Darlehensvertrags zwischen ihm und der Gesellschaft.

Der Kläger hat mit der Klage beantragt festzustellen, dass die Beschlüsse vom 6. April 2009, die Auflösungsbeschlüsse vom 7. April 2009 und die Beschlüsse vom 29. April 2009 nicht wirksam gefasst worden seien. Die Beklagten haben widerklagend beantragt festzustellen, dass die Beschlüsse der Steuerberatungsgesellschaft vom 30. April 2009 unwirksam seien. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beschluss der Holding-GbR am 6. April 2009, den Kläger aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, nicht wirksam gefasst worden sei und - auf die Widerklage - die Beschlüsse der Steuerberatungsgesellschaft vom 30. April 2009 unwirksam seien. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung hat der Kläger beantragt, die Nichtigkeit der Beschlüsse bei der Steuerberatungsgesellschaft und der Anwaltssozietät vom 6. April 2009, der Beschlüsse bei der Steuerberatungsgesellschaft und der Anwaltssozietät vom 7. April 2009 über die Auflösung bzw. die Liquidatorenbestellung sowie des Beschlusses bei der Holding-GbR über seinen Ausschluss am 29. April 2009 festzustellen. Hinsichtlich der Widerklage hat er nur noch beantragt, den Antrag auf die Feststellung abzuweisen, dass der Beschluss der Steuerberatungsgesellschaft vom 30. April 2009 über die Genehmigung eines Darlehensvertrags unwirksam sei. Die Beklagten haben mit ihrer Berufung beantragt, die Klage auch insoweit abzuweisen, als die Unwirksamkeit des Beschlusses in der Holding-GbR vom 6. April 2009 festgestellt worden sei. Das Berufungsgericht hat auch die Nichtigkeit des Ausschlussbeschlusses vom 29. April 2009 in der Holding-GbR festgestellt und die Berufungen im Übrigen zurückgewiesen.

Dagegen richten sich die vom erkennenden Senat zugelassenen Revisionen der Beklagten, mit denen sie die Abweisung der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Ausschlussbeschlüsse in der Holding-GbR vom 6. April 2009 und vom 29. April 2009 weiterverfolgen, und - nach Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde - die Anschlussrevision des Klägers, mit der er seine Berufungsanträge weiter verfolgt, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil entschieden hat.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Beklagten führen zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zu ihrem Nachteil entschieden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Anschlussrevision des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen.

I. Die Revisionen der Beklagten haben Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revisionen der Beklagten von Bedeutung - ausgeführt, die Ausschlussbeschlüsse aus der Holding-GbR vom 6. April 2009 und 29. April 2009 seien jeweils wegen Nichteinhaltung der Ladungsfrist nichtig. Ein Zugang der Einladung zur Gesellschafterversammlung vom 6. April 2009 könne nicht vor dem 16. März 2009 festgestellt werden, so dass die gesellschaftsvertraglich vereinbarte dreiwöchige Einberufungsfrist nicht eingehalten worden sei. Für die beim Kläger per Fax am 7. April 2009 um 17.52 Uhr eingegangene Einladung für die Gesellschafterversammlung vom 29. April 2009 gelte Entsprechendes; die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten eingegangene Einladung sei erst am 8. April 2009 zugegangen, so dass die Drei-Wochen-Frist bis zur Versammlung am 29. April 2009 nicht eingehalten sei.

Da durch die Nichteinhaltung der Ladungsfrist der Dispositionsschutz des einzelnen Gesellschafters verletzt werde, liege ein zur Unwirksamkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse führender schwerwiegender Mangel vor. Eine Heilung des Mangels aufgrund der Anwesenheit und Teilnahme des Klägers in der Versammlung vom 6. April 2009 komme schon deshalb nicht in Betracht, weil er den Ladungsverstoß ausweislich des Protokolls ausdrücklich gerügt habe.

2. Das Urteil hält insoweit der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse allein aufgrund der Nichteinhaltung der Einladungsfrist festgestellt.

Verstöße gegen Form, Frist und Inhalt der Einberufung einer Gesellschafterversammlung können bei Personengesellschaften zur Nichtigkeit des Beschlusses führen, wenn der mit den gesellschaftsvertraglichen oder gesetzlichen Ladungsbestimmungen verfolgte Zweck, dem einzelnen Gesellschafter die Vorbereitung auf die Tagesordnungspunkte und die Teilnahme an der Versammlung zu ermöglichen, vereitelt wird. Wird dieser "Dispositionsschutz" verletzt, liegt ein zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse führender schwerwiegender Mangel vor (BGH, Urteil vom 14. November 1994 - II ZR 160/93, ZIP 1995, 738 , 743). Der Verfahrensmangel führt aber nur zur Nichtigkeit des Beschlusses, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Zustandekommen durch den Fehler beeinflusst ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - II ZR 251/10, ZIP 2013, 68 Rn. 47; Münch-KommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 709 Rn. 106).

Das Berufungsgericht hat sich darauf beschränkt, bereits aus der Nichteinhaltung der Einladungsfrist auf eine Verletzung des Dispositionsschutzes zu schließen. Dass die Nichteinhaltung der Ladungsfrist geeignet ist, den Dispositionsschutz zu verletzen, genügt für die Annahme der Kausalität des Verfahrensmangels für das Zustandekommen des Beschlusses aber noch nicht. Damit, ob nicht auszuschließen ist, dass die Beschlüsse bei ordnungsgemäßer Einberufung der Versammlung gleichfalls zustande gekommen wären, hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. Hier ist aber auszuschließen, dass die Beschlüsse bei früherer Einberufung der Versammlung unterblieben oder anders gefasst worden wären und ihr Zustandekommen durch die geringfügige Verkürzung der Einladungsfrist beeinflusst ist. Eine Einschränkung der Teilnahmemöglichkeit aufgrund der geringfügigen vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Verkürzung der Einladungsfrist um jeweils einen Arbeitstag ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. Die Teilnahmemöglichkeit ist vor allem nicht schon deshalb eingeschränkt, weil der Kläger die Nichteinhaltung der Ladungsfrist gerügt und an den Gesellschafterversammlungen nur unter Protest teilgenommen hat. Auch eine Beeinträchtigung der Vorbereitungsmöglichkeiten des Klägers liegt hier fern. Die mit drei Wochen großzügig bemessene Einladungsfrist war jeweils nur um einen Arbeitstag verkürzt. Dass die zur Vorbereitung zur Verfügung stehende Zeit zu knapp war, um die notwendigen Erkundigungen einzuziehen, sich zu beraten oder eine gütliche Einigung zu treffen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 180/86, ZIP 1987, 1117, 1119 f.), und es infolgedessen nicht zu den Ausschlussbeschlüssen gekommen wäre, ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen.

II. Die Anschlussrevision des Klägers ist unzulässig. Gemäß § 554 Abs. 1 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte grundsätzlich der Revision anschließen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Zulässigkeit der Anschlussrevision aber voraus, dass ihr Gegenstand vom Streitgegenstand der Hauptrevision umfasst ist oder zumindest mit diesem in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38 ff.; Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 Rn. 20 - Motorradreiniger; Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 27; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 24; Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 91/10, NJW-RR 2011, 1106 Rn. 24; Beschluss vom 23. April 2012 - II ZR 215/10, [...] Rn. 7; Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, [...] Rn. 75).

Die mit der Anschlussrevision weiterverfolgten Anträge des Klägers stehen in keinem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der Hauptrevision, den Ausschlussbeschlüssen in der Holding-GbR vom 6. April 2009 und vom 29. April 2009. Sie betreffen Beschlüsse bei anderen Gesellschaften, nämlich vom 6. April 2009 und vom 7. April 2009 bei der Steuerberatungsgesellschaft und der Anwaltssozietät und vom 30. April 2009 bei der Steuerberatungsgesellschaft, und damit einen anderen Streitgegenstand, der nicht in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit dem Ausschluss aus der Holding-GbR steht. Dass nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen der Ausschluss aus einer dieser beiden Gesellschaften unmittelbar zum Ausschluss aus der Holding-GbR führt, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang wird nicht dadurch hergestellt, dass einzelne Vorfälle in mehreren Gesellschaften als wichtiger Grund für den Ausschluss des Klägers zugrunde gelegt worden sind. Ob ein bestimmter Sachverhalt die Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund rechtfertigt, ist für jede Gesellschaft gesondert zu beurteilen und hängt von der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Gesellschaftsverhältnisses ab. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht gleichfalls nicht, weil die Beschlüsse keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Bezug zueinander haben.

III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO ). Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Ausschluss des Klägers aus der Holding-GbR nicht befasst.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 11. März 2014

Vorinstanz: LG Berlin, vom 20.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 255/09
Vorinstanz: KG Berlin, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 56/09
Fundstellen
BB 2014, 1217
BB 2014, 1363
DB 2014, 1187
DB 2014, 6
DNotZ 2014, 537
GmbHR 2014, 705
MDR 2014, 733
MietRB 2014, 171
NJW 2014, 6
WM 2014, 999
ZIP 2014, 1019
ZIP 2014, 39