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BGH - Entscheidung vom 11.03.2014

5 StR 19/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 46a Nr. 1 2. Var.

Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 172
NStZ-RR 2014, 5

BGH, Beschluss vom 11.03.2014 - Aktenzeichen 5 StR 19/14

DRsp Nr. 2014/5560

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Ablehnung der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 Variante 2 StGB hält rechtlicher Prüfung stand. Zwar ist die Anerkennung eines Täter-Opfer-Ausgleichs im Sinne der genannten Bestimmung nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Täter einzelne Umstände der Tat beschönigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 2 StR 217/08, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 7). Jedoch stellt es die erforderliche, in einem ernsten Bestreben um Wiedergutmachung zum Ausdruck kommende Verantwortungsübernahme in Frage, wenn der Täter - wie hier - in einem Entschuldigungsschreiben an das Opfer eines arbeitsteilig geplanten und unter Würgen sowie Einsatz eines Messers durchgeführten Raubüberfalls ausführt, die Sache "sei dumm gelaufen" und es sei nur Zufall gewesen, dass es gerade dieses Opfer getroffen habe. Die Entschuldigung ist dementsprechend auch nicht angenommen worden. Die Wiedergutmachungsbemühungen einschließlich der Schmerzensgeldzahlung hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei bei der Strafrahmenwahl und bei der Strafzumessung im engeren Sinn zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 46a Nr. 1 2. Var.;
Vorinstanz: LG Lübeck, vom 26.08.2013
Fundstellen
NStZ-RR 2014, 172
NStZ-RR 2014, 5