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BGH - Entscheidung vom 14.08.2014

4 StR 163/14

Fundstellen:
NJW 2014, 3382
NStZ 2015, 266
NStZ 2015, 580
NStZ-RR 2015, 163
NStZ
StV 2015, 295

BGH, Beschluss vom 14.08.2014 - Aktenzeichen 4 StR 163/14

DRsp Nr. 2014/13704

Verwerfung der Revision eines Nebenklägers als unzulässig

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 17. Dezember 2013 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Mai 2014 als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Umstand, dass eine Begründung der Sachrüge nicht vorgeschrieben ist, entbindet den Nebenkläger nicht von der Verpflichtung, einen genauen Antrag zu stellen oder wenigstens eine Begründung anzubringen, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts angestrebt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 3 StR 221/12, Rn. 2 mwN). Dafür reicht die unausgeführte allgemeine Sachrüge grundsätzlich nicht aus (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 459/08, NStZ-RR 2009, 57 ; Meyer-Goßner, StPO , 57. Aufl., § 400 Rn. 6 mwN).

Fundstellen
NJW 2014, 3382
NStZ 2015, 266
NStZ 2015, 580
NStZ-RR 2015, 163
NStZ
StV 2015, 295