BGH, Beschluss vom 03.07.2012 - Aktenzeichen 3 StR 221/12
Verwerfung einer Revision als unzulässig
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 15. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.
Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 5 StR 129/00, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10). Diesen Anforderungen genügt die Revision nicht. Die Nebenklägerin hat ihr Rechtsmittel mit der nicht ausgeführten Formalund der allgemeinen Sachrüge begründet; einen Revisionsantrag hat sie nicht gestellt. Damit ist nicht erkennbar, dass sie ein mit einer Nebenklägerrevision erreichbares Ziel verfolgt.