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BGH - Entscheidung vom 07.08.2014

3 StR 64/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.08.2014 - Aktenzeichen 3 StR 64/14

DRsp Nr. 2014/12942

Verwerfen einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend verweist der Senat auf seine Ausführungen im Beschluss vom 6. Mai 2014 - 3 StR 265/13.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 12.07.2013