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BGH - Entscheidung vom 08.10.2014

V ZB 69/14

Normen:
RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 62a Abs. 1

BGH, Beschluss vom 08.10.2014 - Aktenzeichen V ZB 69/14

DRsp Nr. 2014/16996

Verstoß einer Haftanordnung gegen Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 5. Februar 2014 und der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 18. März 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Wiesbaden auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 62a Abs. 1 ;

Gründe

Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 56/14, zur Veröffentlichung bestimmt). Soweit die Haftanordnung unter die Voraussetzung gestellt war, dass die Durchführung der Freiheitsentziehung getrennt von Strafgefangenen gewährleistet sein müsse, bezog sich dies auf eine räumliche Trennung innerhalb der Justizvollzugsanstalt; diese ist zur Wahrung des Trennungsgebots nicht ausreichend (näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, [...] Rn. 9). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Wiesbaden, vom 05.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 710 XIV 74/14
Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 63/14