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BGH - Entscheidung vom 07.10.2014

V ZB 112/14

Normen:
RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 07.10.2014 - Aktenzeichen V ZB 112/14

DRsp Nr. 2014/16991

Verstoß einer Haftanordnung gegen Art. 16 Abs. 1 S. 1 RL 2008/115/EG

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Frankfurt am Main auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in1 seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 56/14 - zur Veröffentlichung bestimmt). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Frankfurt am Main, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 934 XIV 493/14
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 02.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 88/14