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BGH - Entscheidung vom 20.03.2014

IX ZR 263/12

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - Aktenzeichen IX ZR 263/12

DRsp Nr. 2014/5765

Verletzungen des Anspruchs der Klägerin auf ein objektiv willkürfreies Verfahren

In der Erklärung in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, gegenüber einem Prozessgegner das Rechtsmittel nicht durchzuführen, liegt insoweit eine Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde, welche den Ausspruch über den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und über die Verpflichtung zur Folge hat, die durch das Rechtsmittel dem Prozessgegner entstandenen Kosten zu tragen.

Tenor

Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Oktober 2012 zurückgenommen hat, soweit durch diesen die Berufung in Bezug auf die Beklagte zu 1 zurückgewiesen worden ist, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde gegen den genannten Beschluss wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 26.306,42 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe

Die Klägerin hat in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erklärt, gegenüber der Beklagten zu 1 das Rechtsmittel nicht durchzuführen. Hierin liegt insoweit eine Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde. Deswegen war gemäß § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO durch Beschluss auszusprechen, dass die Zurücknahme im Hinblick auf die Beklagte zu 1 den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge hat, die durch das Rechtsmittel der Beklagten zu 1 entstandenen Kosten zu tragen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 ist statthaft (§ 522 Abs. 3 , § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die behaupteten Verletzungen des Anspruchs der Klägerin auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG ) hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 278/10
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 15.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 993/11