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BGH - Entscheidung vom 23.10.2014

III ZB 38/14

Normen:
ZPO § 233 S. 1
ZPO § 236 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 23.10.2014 - Aktenzeichen III ZB 38/14

DRsp Nr. 2014/17033

Unmöglichkeit der Fristwahrung einer Rechtsbeschwerde aus gesundheitlichen Gründen

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 233 S. 1; ZPO § 236 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2014 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts T. als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§§ 577 , 78 Abs. 1 , § 97 Abs. 1 ZPO ) und weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 575 Abs. 2 , § 577 Abs. 1 , § 97 Abs. 1 ZPO ). Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2014, in dem er "Beschwerde" gegen den Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2014 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs erhebt. Da der Beschluss des Senats unanfechtbar ist, ist die "Beschwerde" des Beklagten als Anhörungsrüge zu verstehen.

Die zulässig erhobene Anhörungsrüge (§ 321a ZPO ) hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte legt zur Begründung zwei an das Landgericht und das Amtsgericht T. gerichtete Anträge vom 17. September 2014 vor, in denen er unter anderem unter Berufung auf ein beigefügtes ärztliches Attest vom 16. September 2014 die Aussetzung des Verfahrens beantragt, da er aus gesundheitlichen Gründen derzeit den Sachverhalt nicht bearbeiten und in der Sache nicht tätig werden könne. Indes ergibt sich aus dem ärztlichen Attest lediglich, dass es dem Beklagten "momentan" nicht möglich ist, schwerere körperliche Verrichtungen durchzuführen und insbesondere längere Strecken zu fahren. Dagegen ist aus dem Attest nicht erkennbar, dass es dem Beklagten aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht möglich war, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt - notfalls auch telefonisch - mit der fristgerechten Einlegung der Rechtsbeschwerde zu beauftragen. Zudem ergibt sich aus dem ärztlichen Attest vom 16. September 2014 nicht, dass die darin genannten gesundheitlichen Beschwerden auch bereits während der Rechtsbeschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts T. (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) bestanden.

Aus den vorgenannten Gründen hätte auch ein Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist (§ 233 Satz 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) keine Aussicht auf Erfolg.

Vorinstanz: AG Traunstein, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 319 C 275/13
Vorinstanz: LG Traunstein, vom 10.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 1744/14