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BGH - Entscheidung vom 06.03.2014

VII ZB 40/13

Normen:
RVG-VV Nr. 3202
RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 3 Halbsatz 1 Fall 3
HGB § 89b
RVG § 2 Abs. 2
RVG § 60 Abs. 1
VV RVG Nr. 3202

Fundstellen:
DStR 2014, 14
FamRZ 2014, 1016
MDR 2014, 627
NJW 2014, 8
NJW-RR 2014, 958

BGH, Beschluss vom 06.03.2014 - Aktenzeichen VII ZB 40/13

DRsp Nr. 2014/6466

Terminsgebühr bei Sprechen lediglich über das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung in einem anderen Verfahren

Gespräche über Verfahrensabsprachen, mit deren Befolgung eine Beendigung des Verfahrens nicht verbunden ist, wie etwa Gespräche über eine bloße Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens, lösen eine Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 Fall 3 VV RVG nicht aus.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 1.168,80 €

Normenkette:

HGB § 89b; RVG § 2 Abs. 2 ; RVG § 60 Abs. 1 ; VV RVG Nr. 3202 ;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Festsetzung einer Terminsgebühr.

Der Kläger, der für die Beklagte als Vertriebspartner in einem so genannten Multi-Level-Vertrieb tätig war, verlangte im Ausgangsrechtsstreit von der Beklagten vor dem Landgericht im Wege einer Stufenklage die Erteilung eines Buchauszugs und die Zahlung eines Ausgleichs nach § 89b HGB . Das Landgericht wies die Klage ab. Am selben Tag wies das Landgericht weitere gleichgelagerte Stufenklagen anderer Vertriebspartner der Beklagten mit derselben rechtlichen Begründung ebenfalls ab. Hiergegen legten der Kläger und - in den Parallelverfahren - weitere Vertriebspartner der Beklagten Berufung ein. In sämtlichen Verfahren wurden die jeweiligen Kläger und die Beklagte durch dieselben Prozessbevollmächtigten wie im hiesigen Ausgangsrechtsstreit vertreten. Durch Urteil vom 14. Juni 2012 wies das Oberlandesgericht in einem der Parallelverfahren (4 U 138/11) die von dem Vertriebspartner J. eingelegte Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurück. In der vorausgegangenen mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2012 hatte das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass es die Berufung für unbegründet halte, jedoch die Revision zulassen werde, und angeregt, bis zu einer etwaigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs die anhängigen Parallelverfahren zum Ruhen zu bringen. Nachdem in der Folgezeit die zugelassene Revision von dem Vertriebspartner J. nicht eingelegt worden war, fand am 25. Juli 2012 zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien ein Telefongespräch statt, wobei der genaue Gesprächsinhalt zwischen den Parteien streitig ist. Mit Schriftsatz vom 28. November 2012 nahm der Kläger seine Berufung im hiesigen Ausgangsrechtsstreit zurück.

Die Beklagte hat im Rahmen der Kostenfestsetzung für die Berufungsinstanz des hiesigen Ausgangsrechtsstreits unter anderem die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr in Höhe von 1.168,80 € beantragt. Das Landgericht hat die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten entsprechend dem Antrag der Beklagten festgesetzt. Der Kläger hat hiergegen insoweit Beschwerde eingelegt, als zugunsten der Beklagten die genannte Terminsgebühr festgesetzt worden ist. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss des Landgerichts dahin geändert, dass eine solche Terminsgebühr nicht festzusetzen ist. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des vom Landgericht erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses.

II.

Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Im Streitfall beurteilt sich die Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit in der Berufungsinstanz des Ausgangsrechtsstreits nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung, die für bis zum 31. Juli 2013 erteilte Aufträge gilt (vgl. § 60 Abs. 1 RVG ).

1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Eine Terminsgebühr nach Nr. 3202 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG , im Folgenden: VV RVG ) sei nicht angefallen.

In der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2012 im Parallelverfahren sei es nicht zu einem auf die Erledigung auch des hiesigen Ausgangsrechtsstreits gerichteten Gespräch zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG gekommen. In jener mündlichen Verhandlung sei vom Gericht angeregt worden, die weiteren Parallelverfahren bis zu einer etwaigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem damals verhandelten Rechtsstreit zum Ruhen zu bringen. Ferner habe der Senat die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO durch den dortigen Kläger angeregt, der daraufhin seine Berufungsanträge entsprechend ergänzt habe. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe sich mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise für die Parallelverfahren einverstanden erklärt, wohingegen der Prozessbevollmächtigte des dortigen Klägers mit diesem Rücksprache halten wollte. Zu einer Aussetzung der Verfahren sei es dann nicht gekommen, weil der Kläger des genannten Parallelverfahrens die zugelassene Revision nicht eingelegt habe. Dieser Austausch zwischen dem Gericht und den Prozessbevollmächtigten über die weitere Verfahrensweise in den Parallelverfahren darunter dem hiesigen Ausgangsrechtsstreit erfülle nicht die Voraussetzungen einer auf die Erledigung des hiesigen Ausgangsrechtsstreits gerichteten Besprechung. Eine Einigung dahingehend, dass die eine oder die andere Partei sich bei einer entsprechenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs dieser vollumfänglich unterwerfen würde, sei nicht getroffen worden.

Auch die telefonische Unterredung der Prozessbevollmächtigten der Parteien vom 25. Juli 2012 erfülle diese Voraussetzungen nicht. Der Inhalt der Unterredung sei zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte behaupte zwar, ihr Prozessbevollmächtigter habe bei dem Telefonat angeregt, die Berufungen in den übrigen Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft des am 14. Juni 2012 in dem Parallelverfahren verkündeten Urteils zurückzunehmen, was der Prozessbevollmächtigte des Klägers noch mit diesem habe besprechen wollen. Der Kläger behaupte hingegen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sich bei dem Telefonat nur darüber habe informieren wollen, was der Kläger weiter zu tun gedenke. Da beide Prozessbevollmächtigten die Richtigkeit ihrer jeweiligen Darstellung anwaltlich versichert hätten und die Beklagte für das Entstehen des von ihr behaupteten Gebührentatbestands beweispflichtig sei, könne nicht von der Darstellung der Beklagten ausgegangen werden, sondern es sei die Schilderung des Klägers zugrunde zu legen. Dieser zufolge habe sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nur erkundigt, ob der Klägervertreter die übrigen Berufungsverfahren trotz des genannten Rechtskrafteintritts noch durchführen wolle. Ein solches allgemeines Gespräch über die weitere Vorgehensweise oder eine grundsätzliche Bereitschaft zur Berufungsrücknahme reiche nicht aus. Es handele sich um die bloße Einholung einer Information, für welche noch keine Terminsgebühr entstehe.

2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.

a) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, aufgrund der Verhandlungen im Gerichtstermin vom 24. Mai 2012 sei im Ausgangsrechtsstreit eine Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 Fall 3 VV RVG entstanden.

aa) Die Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 VV RVG entsteht nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 Fall 3 VV RVG unter anderem für die Mitwirkung an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Die Terminsgebühr ersetzt nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl die frühere Verhandlungs- als auch die frühere Erörterungsgebühr (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Im Vergleich zu diesen Gebühren ist der Anwendungsbereich der Terminsgebühr erweitert worden. Mit der Regelung der Terminsgebühr soll ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass der Anwalt nach seiner Bestellung in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beiträgt. Deshalb soll die Terminsgebühr schon dann verdient sein, wenn der Anwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen (vgl. BT Drucks. 15/1971, S. 209). Für die Entstehung einer Terminsgebühr kann es ausreichen, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung in mehreren Parallelverfahren abgeklärt und/oder unterschiedliche Vorstellungen der Prozessparteien über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858 Rn. 10; Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 39/05, NJW-RR 2007, 1578 Rn. 10, jeweils m.w.N.). Andere Gespräche als solche zur Vermeidung oder Erledigung lösen eine Terminsgebühr allerdings nicht aus (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG , 21. Aufl., Vorb. 3 VV, Rn. 173). Hierher gehören etwa Gespräche über Verfahrensabsprachen, mit deren Befolgung eine Beendigung des Verfahrens nicht verbunden ist, wie etwa Gespräche über eine bloße Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens (vgl. KG, AGS 2012, 173, 174; OLG Stuttgart, AGS 2009, 316 ; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, aaO, Vorb. 3 VV Rn. 173).

bb) Die Würdigung des Beschwerdegerichts, dass die Verhandlungen im Termin vom 24. Mai 2012 nicht als auf die Erledigung des Ausgangsrechtsstreits gerichtete Besprechung im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 Fall 3 VV RVG einzustufen sind, ist vom Rechtsbeschwerdegericht, dem lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler obliegt (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - VII ZB 45/12, NJW-RR 2013, 1511 Rn. 27 m.w.N.), nur eingeschränkt zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 11). Sie ist in diesem Rahmen unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Grundsätze nicht zu beanstanden. Nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen des Beschwerdegerichts wurde in dem genannten Termin lediglich über ein Ruhen der Parallelverfahren, darunter des hiesigen Ausgangsrechtsstreits, bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Verfahren, in dem die Zulassung der Revision erwogen wurde, gesprochen, nicht hingegen über eine Bindung der Parteien des Ausgangsrechtsstreits an die etwaige Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Parallelverfahren. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Beschwerdegericht insoweit weitergehenden Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen übergangen hätte.

b) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das Beschwerdegericht bezüglich des streitigen Inhalts des Telefongesprächs vom 25. Juli 2012 den vom Kläger behaupteten Inhalt zugrunde gelegt und diesen im Hinblick auf den Anfall einer Terminsgebühr für nicht ausreichend erachtet hat.

aa) Grundsätzlich können auch telefonische Besprechungen solche im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 Fall 3 VV RVG sein (vgl. BAG, NZA 2013, 395 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - I ZB 14/09, ZfS 2010, 286 Rn. 6-8). Nach dem Gesetzeszweck ist erforderlich, dass überhaupt die Bereitschaft der Gegenseite besteht, in Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (vgl. BAG, NZA 2013, 395 Rn. 14). Verweigert der Gegner von vornherein entweder ein solches sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande (vgl. BAG, NZA 2013, 395 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286 Rn. 8; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt aaO, Vorb. 3 VV Rn. 174). Im Unterschied dazu ist von einer solchen Besprechung auszugehen, wenn sich der Gegner auf das Gespräch einlässt, indem er die ihm zur Beendigung des Verfahrens unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286 Rn. 8).

bb) Nach § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO reicht Glaubhaftmachung (vgl. § 294 ZPO ) für die Festsetzung der Kosten aus. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Entstehung der Kosten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2007 - II ZB 10/06, NJW 2007, 2187 Rn. 8; Stein/Jonas/Bork, ZPO , 22. Aufl., § 104 Rn. 3). Im Falle überwiegender Wahrscheinlichkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen ist die betreffende Gebühr zu Gunsten des Antragstellers festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 79/06, NJW 2007, 2493 Rn. 11). Die Würdigung des Beschwerdegerichts, wonach bezüglich des Inhalts des Telefongesprächs vom 25. Juli 2012 nicht von der Darstellung der Beklagten ausgegangen werden kann, ist in dem eingeschränkten Rahmen, indem sie vom Rechtsbeschwerdegericht überprüft werden kann, nicht zu beanstanden.

cc) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde des Weiteren geltend, auch nach dem Vortrag des Klägers über den Inhalt des Telefongesprächs vom 25. Juli 2012 sei eine Terminsgebühr entstanden.

Die Würdigung des Beschwerdegerichts, dass nach dem Vortrag des Klägers zum Inhalt des Telefongesprächs vom 25. Juli 2012 eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung nicht angenommen werden kann, ist unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Grundsätze nicht zu beanstanden. Der Kläger hat im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren in Abrede gestellt, dass sein Prozessbevollmächtigter bei dem genannten Telefongespräch Bereitschaft erkennen ließ, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung einzutreten, und geltend gemacht, der Anruf des Prozessbevollmächtigten der Beklagten habe einzig und allein dem Zweck der Information darüber gedient, was der Kläger zu tun gedenke.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Frankenthal, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 126/10
Vorinstanz: OLG Zweibrücken, vom 02.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 29/13
Fundstellen
DStR 2014, 14
FamRZ 2014, 1016
MDR 2014, 627
NJW 2014, 8
NJW-RR 2014, 958