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BGH - Entscheidung vom 09.01.2014

II ZR 323/12

Normen:
GKG § 43 Abs. 1
GKG § 43 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.01.2014 - Aktenzeichen II ZR 323/12

DRsp Nr. 2014/1939

Streitwerterhöhende Wirkung einer Zinsforderung

Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 26. November 2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 43 Abs. 1 ; GKG § 43 Abs. 2 ;

Gründe

Die auf den vom Kläger für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits bezogenen Zinsen in Höhe von 69.964,90 € wirken als Nebenforderungen nach § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend.

Das wäre nach § 43 Abs. 2 GKG nur dann anders, wenn der Hauptanspruch nicht mehr im Streit gestanden hätte, es also an einer Abhängigkeit der Zinsforderung von dem Hauptanspruch gefehlt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Hauptforderung stand noch im Streit, weil die Erledigungserklärung des Klägers einseitig geblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, MDR 2012, 738 ).

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 03.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 185/01
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 02.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 110/10