Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 25.06.2014

1 StR 106/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 25.06.2014 - Aktenzeichen 1 StR 106/13

DRsp Nr. 2014/11290

Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss

Tenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2012 hinsichtlich der Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO aufgehoben. Die weitergehende Revision hat er gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 27. Mai 2014, mit der er - u.a. gestützt auf eine Verletzung von (Verfahrens-)Grundrechten des Verurteilten - die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Berücksichtigung einer Verfahrensverzögerung begehrt. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche regelmäßig nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 1 StR 405/13 mwN).

Es besteht kein Anlass, die Gegenvorstellung entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung des Verteidigers als einen Antrag nach § 356a StPO auszulegen, der schon wegen Verfristung kostenpflichtig zurückzuweisen wäre. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weder geltend gemacht noch liegt sie vor.

Vorinstanz: BGH, vom 04.12.2013