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BGH - Entscheidung vom 17.02.2014

1 StR 405/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 17.02.2014 - Aktenzeichen 1 StR 405/13

DRsp Nr. 2014/4232

Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen ergangenen Beschluss

Tenor

Die Gegenvorstellung der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. April 2013 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Gegenvorstellung der Verurteilten vom 17. Januar 2014, die zur Begründung allein auf eine als Anlage beigefügte Verfassungsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss Bezug nimmt. Dort wird ein "Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot" geltend gemacht. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2; BGH, Beschluss vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04). Ein Antrag nach § 356a StPO ist nicht erhoben. Vielmehr wird in der in Bezug genommenen Verfassungsbeschwerde auf Seite 14 klargestellt, dass die Verletzung rechtlichen Gehörs nicht gerügt werde und dass die Beschwerdeführerin lediglich "höchst vorsorglich und zur Rechtswahrung zeitgleich mit dieser Verfassungsbeschwerde eine Gegenvorstellung beim Bundesgerichtshof eingereicht" hat.